Bestehende Freistellungsaufträge ohne steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) verlieren ab 01.01.2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollte geprüft werden, ob diese IdNr schon bei Erteilung der Freistellungsaufträge erfasst worden ist. Falls nicht, sollte den Instituten noch vor dem 01.01.2016 die IdNr mitgeteilt werden. Ein neuer Freistellungsauftrag muss dann nicht erteilt werden.
Die steuerliche IdNr ist auch wichtig für den Bezug von Kindergeld. Ab 01.01.2016 sollten die IdNrn der Kinder und die eigene IdNr bei der zuständigen Familien- kasse vorliegen, damit die Zahlung des Kindergelds ohne Unterbrechung erfolgt.
Diese und weitere Themen finden Sie in der neuesten Ausgabe November 2015:
Blitzlicht_11-2015_WEB