Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung
zukommt.
Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren.
Diese und weitere Themen finden Sie in der neuesten Ausgabe Mai 2015:
Blitzlicht_05-2015_WEB (PDF).