Eigentümer von Vermietungsobjekten können die Fahrtkosten zu den Objekten regelmäßig als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich dabei nach dem Umfang der Fahrten.
Um Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein.
Bausparkassen können nicht ohne weiteres Bausparverträge kündigen, wenn diese zwar zuteilungsreif sind, ein Bauspardarlehen jedoch nicht beansprucht wird.
Diese und weitere Themen finden Sie in der neuesten Ausgabe Juli 2016:
Blitzlicht_07-2016_WEB