GmbH-Geschäftsführer: Haftungsfalle Sozialrecht

Wirtschaftliche Risiken, persönliche Haftung und Strafbarkeit. Betrachtet man § 43 GmbHG, die gesetzliche Regelung zur Haftung des Geschäftsführers, so ergibt sich aus dessen Absatz 1, dass der Geschäftsführer „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat“. Absatz 2 der Vorschrift legt fest, dass es sich hierbei um einen reinen Innenhaftungsanspruch gegenüber der Gesellschaft handelt. Tatsächlich ist es allgemein anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur bei Erfüllung einiger eng definierter Haftungstatbestände im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern haftet, so z. B., wenn er ein persönliches Vertrauen setzt oder insbesondere im Zusammenhang mit einer Insolvenz Straftatbestände erfüllt.

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